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Wohnungsauflösung bei Heimunterbringung: Wer trägt die Kosten?

Wenn ein geliebter Mensch ins Pflegeheim zieht, ist das oft eine schwere Entscheidung – emotional wie organisatorisch. Inmitten von Sorge um die Gesundheit stellt sich plötzlich eine sehr praktische Frage: Was passiert mit der bisherigen Wohnung, und wer trägt eigentlich die Kosten für die Auflösung? Dieser Ratgeber gibt Ihnen einen ruhigen, sachlichen Überblick – ohne falsche Versprechen, aber mit klaren Anhaltspunkten, damit Sie als Angehörige Schritt für Schritt vorgehen können.

Wer trägt die Kosten der Wohnungsauflösung?

Die Grundregel ist zunächst eindeutig: Die Kosten für die Wohnungsauflösung trägt in erster Linie die betroffene Person selbst – aus ihrem eigenen Vermögen oder Einkommen. Das gilt für die Entrümpelung ebenso wie für die laufende Miete während der Kündigungsfrist und etwaige Renovierungskosten beim Auszug. Es gibt also keinen automatischen Anspruch darauf, dass jemand anderes diese Kosten übernimmt.

Müssen Angehörige aus eigener Tasche zahlen?

Eine verbreitete Sorge: Müssen Kinder oder andere Angehörige einspringen? In den allermeisten Fällen lautet die Antwort nein. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz werden Kinder zum Elternunterhalt erst herangezogen, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt. Wer darunter bleibt, ist in der Regel nicht verpflichtet, die Auflösungskosten der elterlichen Wohnung zu finanzieren. Angehörige organisieren die Auflösung oft – zahlen müssen sie dafür meist nicht aus eigenem Geld.

Wann übernimmt das Sozialamt die Kosten?

Reichen das Vermögen und Einkommen der betroffenen Person nicht aus, kann das Sozialamt im Rahmen der Sozialhilfe (SGB XII) einspringen. Wichtig ist hier Ehrlichkeit: Es gibt keinen pauschalen Anspruch. Das Amt prüft jeden Fall einzeln. Maßgeblich ist unter anderem das sogenannte Schonvermögen – bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII liegt es in der Regel bei 10.000 Euro pro Person (Stand 2026; für Partnerinnen und Partner gilt ein höherer Betrag). Erst wenn die Ersparnisse darunter liegen und die Bedürftigkeit nachgewiesen ist, kommt eine Kostenübernahme überhaupt in Betracht.

Ein entscheidender Hinweis: Stellen Sie einen Antrag auf Kostenübernahme immer, bevor Sie ein Unternehmen beauftragen. Wer erst räumen lässt und dann den Antrag stellt, bleibt im Zweifel auf den Kosten sitzen. Lassen Sie sich am besten vorab eine schriftliche Bestätigung des Amts geben.

Der Mietvertrag: Kündigung, Fristen und Räumung

Ein häufiges Missverständnis betrifft die Kündigung. Viele nehmen an, dass ein Umzug ins Pflegeheim automatisch ein Sonderkündigungsrecht auslöst. Das ist nicht der Fall. Auch wenn die Wohnung gesundheitsbedingt nicht mehr genutzt werden kann, gilt: Es besteht kein gesetzliches Sonderkündigungsrecht und in der Regel auch kein Recht zur fristlosen Kündigung. Gerichte sehen den Pflegefall als persönlichen Umstand des Mieters, nicht als Grund in der Sphäre des Vermieters.

In der Praxis bedeutet das: Der Mietvertrag muss meist mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten gekündigt werden – unabhängig davon, wie lange die Person dort gewohnt hat. Für diesen Zeitraum läuft die Miete in der Regel weiter. Das sollten Sie bei der Planung einkalkulieren.

Es gibt aber Spielräume. Viele Vermieter zeigen sich kulant und vereinbaren einen Mietaufhebungsvertrag – etwa, wenn Sie einen passenden Nachmieter stellen. Das kann die Kosten deutlich senken. Ein offenes, frühzeitiges Gespräch mit dem Vermieter lohnt sich fast immer.

Organisatorische Schritte für Angehörige

Damit Sie den Überblick behalten, hier die wichtigsten Schritte in sinnvoller Reihenfolge:

  • Wichtige Dokumente sichern: Mietvertrag, Versicherungen, persönliche Unterlagen und Wertsachen zuerst.
  • Vermögen klären: Reichen Einkommen/Ersparnisse für die Auflösung? Falls nicht, frühzeitig Kontakt zum Sozialamt aufnehmen.
  • Antrag vor Beauftragung stellen: Bei Bedürftigkeit Kostenübernahme schriftlich beantragen, bevor Sie eine Firma beauftragen.
  • Mietvertrag kündigen oder Aufhebung verhandeln: Schriftlich, mit Frist – oder einvernehmlich mit dem Vermieter.
  • Angebot einholen: Eine kostenlose Besichtigung mit Festpreis gibt Planungssicherheit.
  • Wohnung übergeben: Räumung, ggf. Renovierung, dann Schlüsselübergabe.

Ob es um die Wohnungsauflösung in Berlin oder eine umfassendere Haushaltsauflösung geht: Eine strukturierte Reihenfolge nimmt viel Druck aus einer ohnehin belastenden Situation.

So unterstützen wir Sie in Berlin – diskret und respektvoll

Wir wissen, dass hinter jeder Wohnungsauflösung ein Stück Lebensgeschichte steht. Deshalb gehen wir mit der Wohnung Ihres Angehörigen sorgsam und diskret um. Sie erhalten von uns eine kostenlose, unverbindliche Besichtigung und anschließend einen verbindlichen Festpreis – ohne versteckte Kosten. Vorhandene Wertgegenstände rechnen wir fair an, was Ihre Kosten zusätzlich senken kann. Wir sind in ganz Berlin für Sie da und nehmen uns die Zeit, die dieses sensible Thema verdient. Eine erste Orientierung zu möglichen Kosten gibt Ihnen unser Kostenkalkulator.

Vereinbaren Sie jetzt Ihre kostenlose und unverbindliche Besichtigung in Berlin. Wir beraten Sie in Ruhe, klären offene Fragen und begleiten Sie verständnisvoll durch jeden Schritt.

Häufige Fragen

Habe ich beim Umzug ins Pflegeheim ein Sonderkündigungsrecht?

Nein, ein automatisches Sonderkündigungsrecht besteht beim Umzug ins Pflegeheim nicht. Es gilt in der Regel die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten. Häufig lässt sich aber mit dem Vermieter ein einvernehmlicher Mietaufhebungsvertrag vereinbaren, besonders wenn ein Nachmieter gestellt wird.

Zahlt das Sozialamt automatisch die Wohnungsauflösung?

Nein. Es gibt keinen pauschalen Anspruch. Das Sozialamt prüft jeden Fall einzeln und kommt nur bei nachgewiesener Bedürftigkeit in Betracht, etwa wenn das Vermögen unter dem Schonvermögen (oft 10.000 Euro) liegt. Wichtig: Den Antrag immer vor der Beauftragung einer Firma stellen.

Müssen Kinder die Kosten der Wohnungsauflösung übernehmen?

In den meisten Fällen nicht. Durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz werden Kinder erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von über 100.000 Euro für den Elternunterhalt herangezogen. Liegt das Einkommen darunter, besteht in der Regel keine Zahlungspflicht.

Wie lange läuft die Miete nach der Kündigung noch?

Bei der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten läuft die Miete in diesem Zeitraum weiter. Eine zügige Wohnungsauflösung mit Festpreis hilft, diese Phase planbar zu halten und den Vermieter rechtzeitig zur Übergabe einzuladen.

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